Zum primären Inhalt springen

Tödtmanns Management Blog

Tödtmanns Management Blog

Hauptmenü

  • Start
  • Datenschutzerklärung
  • Impressum

Beitragsnavigation

← Vorheriger Nächster →

Der Mailaccount von ausscheidenden Mitarbeitern ist für die Firma tabu

Veröffentlicht am 9. März 2013 von Claudia Tödtmann

Arbeitgeber reagieren manchmal durchaus hochemotional: da werden Wettbewerbsverbote nur aus Frackigkeit ausgeübt – weil der Vorgesetzte eigentlich nur beleidigt ist über das Verlassen-Werden -, Handynummern ruckzuck abgeschaltet noch vor dem formalen Vertragsende oder der Mailaccount gelöscht. Manchmal, kaum dass der Mitarbeiter aus dem Haus geht und obwohl sein Arbeitsvertrag eigentlich noch eine Weile läuft. Dass das nicht erlaubt sein könnte, auf die Idee kommt kaum ein Unternehmen – doch genau das musste sich ein Fahrradkurierdienst vom Oberlandesgericht Dresden sagen lassen (Beschluss vom 05.09.2012, 4 W 961/12). Mehr noch: Es könnte sogar sein, dass sich die Vorgesetzten, die diese Löschung anordnen, strafbar machen. Jedenfalls dann, wenn der Mitarbeiter auch private Mails darauf haben durften.

 

Chefs, die Mail-Accounts von Ex-Mitarbeitern löschen, können sich strafbar machen

Die Begründung der Dresdner Richter: Arbeitgeber müssen auch auf die Interessen eines ausgeschiedenen Mitarbeiters Rücksicht nehmen. Ruth Neumann, Anwältin bei Taylor Wessing in München, rät Unternehmen: „Arbeitgeber sollten daher nicht voreilig den E-Mail-Account eines ausgeschiedenen Mitarbeiters löschen, den dieser auch privat nutzen durfte. Dies gilt insbesondere dann, wenn auf dem E-Mail-Account möglicherweise noch private Daten des Mitarbeiters gespeichert sind.“ Ihre Empfehlung: Von Anfang an sollten Unternehmen regeln, wie mit dem E-Mail-Account und den darin gespeicherten Daten umzugehen ist, wenn der Angestellte die Firma verlässt.

 

Wer löscht, kann sich schadensersatzpflichtig machen

Unternehmen dürfen erst dann die E-Mail-Accounts von abtrünnigen Mitarbeitern löschen,  wenn „feststeht, dass die andere Partei kein Interesse mehr an der Nutzung dieses Accounts habe“, so Neumann.

Denn: Die Verletzung dieser Pflicht kann einen Schadensersatzanspruch zur Folge haben, so die Arbeitsrechtlerin.

 http://www.taylorwessing.com/de/newsletter/arbeitsrecht/archive/newsletter-employment-0913/darf-der-e-mail-account-eines-ausgeschiedenen-mitarbeiters-geloescht-werden.html


Dieser Eintrag wurde von Claudia Tödtmann unter Allgemein veröffentlicht und mit Arbeitsrecht, ausscheidene Mitarbeiter, E-Mail-Account, E-Mail-Adresse verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen für den Permalink.

Claudia Tödtmann

Redakteurin bei der Wirtschafswoche

Fotocredit: JMBKPhotography

Was tut sich hinter den Kulissen der Unternehmen? Claudia Tödtmann bloggt über Nützliches, Unterhaltsames und Wissenswertes aus dem Büroalltag.

Jetzt folgen!

X | Mail | RSS

Schlagwörter

#FragebogenNahaufnahme Anwälte Arbeitgeber Arbeitsrecht BMW Buchauszug CMS CNN Compliance Daimler Deutsche Bank Ein Teller mit Faktenkontor Fragebogen "Nahaufanhme" Fragebogen "Nahaufnahme" Frauen Frauenquote Freshfields Führungskräfte Gastbeitrag Headhunter Hengeler Mueller Hogan Lovells Interview Kündigung Lesehinweis Lesetipp Lesetipp wiwo.de Linklaters Manager Mitarbeiter Noerr PR Ranking Richard Quest Siemens Standard Studie ThyssenKrupp Top-Manager Umfrage Unternehmen VW Wirtschaftswoche WiWo-Fragebogen Alles oder nichts;

Datenschutzerklärung | Impressum

© 2026 Claudia Tödtmann

Datenschutzerklärung Stolz präsentiert von WordPress